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BVerwG, 25.11.1985 - 6 B 52.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorbehaltlose Bejahung des staatlichen Rechts zur Verteidigung mit Waffengewalt - Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.02.1984 - W 4 K 82 A.0429
- BVerwG, 25.11.1985 - 6 B 52.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84
Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren
Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 6 B 52.84
Soweit der Kläger im Hinblick auf das am 1. Januar 1.984 in Kraft getretene KDVG eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache geltend macht, hat der Senat mit Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) entschieden, daß die einschlägigen Vorschriften des KDVG hinsichtlich der Anwendung des neuen Kriegsdienstverweigerungsrechts auf anhängige Altverfahren keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen aufwerfen; insoweit wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen. - BVerwG, 01.02.1982 - 6 C 126.80
"Das Gewissen entscheidet nur über meine eigenen Taten..." - "... Zur Beurteilung …
Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 6 B 52.84
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich keineswegs angelastet, daß er - aus der Sicht seines Gewissens - das Handeln derer, die sich aus Pflichtgefühl an der militärischen Verteidigung des Staates beteiligen, für Unrecht hält; dies mußte der Kläger in Konsequenz seiner Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten im Kriege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar tun (vgl. dazu z.B. Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - <BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126> sowie Urteil vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - <NVwZ 1985, 493>). - BVerwG, 11.03.1985 - 6 C 9.84
Gewissensfreiheit - Wehrdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Religiöse …
Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 6 B 52.84
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich keineswegs angelastet, daß er - aus der Sicht seines Gewissens - das Handeln derer, die sich aus Pflichtgefühl an der militärischen Verteidigung des Staates beteiligen, für Unrecht hält; dies mußte der Kläger in Konsequenz seiner Gewissensentscheidung gegen jegliches Töten im Kriege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar tun (vgl. dazu z.B. Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - <BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126> sowie Urteil vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - <NVwZ 1985, 493>).